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Magazin

In unserer Magazin-Rubrik veröffentlichen wir in regelmäßigen Abständen Neuigkeiten aus dem Bereich des Spendens, Stiftens und ehrenamtlichen Engagements. Außerdem informieren wir über unsere kommenden Veranstaltungen, Aktionen und Projekte und unser Dienstleistungsangebot.

Steuerliche Veränderungen im gemeinnützigen Bereich ab 2021

Im Dezember 2020 haben Bundestag und Bundesrat dem sog. Jahressteuergesetz zugestimmt. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten, seit dem Jahr 2021 geltenden Neuerungen im Steuerrecht für den gemeinnützigen Bereich.

Höhere Pauschalen für ehrenamtlich Engagierte

Zum 1. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Aufhebung von Geboten, Fristen und Grenzen

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach eine Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt nun dafür, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Ein vereinfachter Spendennachweis ist nun bis zu einem Betrag von 300 Euro möglich. Bislang lag die maximale Höhe bei 200 Euro.

Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke und des Zweckbetriebkatalogs

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen.

Die neuen Zwecke werden bis auf den letztgenannten Punkt (zukünftig Ziffer 26) in bestehende Ziffern des § 52 der Abgabenordnung aufgenommen.

Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Hierzu zählen künftig auch:

  • Einrichtungen für Flüchtlingshilfe
  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.

Digitales Register zu gemeinnützigen Organisationen

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, welche Organisationen sich wo für welche Zwecke einsetzen. Dadurch können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.

Quellen und weiterführende Informationen

Der Beitrag basiert im Wesentlichen auf Informationen des Bundesrats und des Bundesfinanzministeriums:

www.bundesrat.de

www.bundesfinanzministerium.de

Das „Haus des Stiftens“ hat im Januar 2021 ein Webinar zum Thema „Neuregelungen für NPOs zum Jahreswechsel“ durchgeführt. Die Aufzeichnung dieses Webinars ist im YouTube-Kanal der Organisation abrufbar: Video abrufen

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