Zum Hauptinhalt springen

Das neue Zuwendungsempfängerregister: Was es bezweckt und was gemeinnützige Organisationen beachten sollten

Seit Ende Januar 2024 ist das Zuwendungsempfängerregister öffentlich. Das bundesweite, zentrale Register umfasst alle Organisationen, die gemeinnützig und dadurch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. In unserem Magazin-Beitrag erklären wir den Hintergrund seiner Einführung und informieren darüber, was gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen nun tun sollten.

Mit dem Zuwendungsempfängerregister (ZER) ist mit Beginn des Jahres 2024 ein weiteres relevantes Register für die in Deutschland aktiven gemeinnützigen Organisationen hinzugekommen. Es wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten. Seine Einführung wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.

Sinn und Zweck des Registers

Das Zuwendungsempfängerregister ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können.

Für Spenderinnen und Spender und sonstige Unterstützer soll die Transparenz über den gemeinnützigen Status von Organisationen, die sie unterstützen möchten, steigen. Und damit auch die Sicherheit über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an diese. Denn bislang gab es keinen gesamteinheitlichen öffentlichen, rechtssicheren Überblick über all diese Körperschaften und die von ihnen verfolgten Zwecke. Dies hatte auch zur Folge, dass Spender und gemeinnützige Organisationen, die Mittel an andere Organisationen weitergeben und im Vorfeld sicherstellen wollten, dass diese noch als gemeinnützig anerkannt waren, bislang (ausschließlich) auf die Gültigkeit eines Freistellungsbescheides der jeweiligen Empfängerorganisation vertrauen mussten.

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst letztlich (nahezu) alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Hierzu zählen insbesondere: gemeinnützige Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen.1

Da dem Gesetz nach auch Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerbegünstigt sind2 und demzufolge auch Treuhandstiftungen berechtigt sind, ihren Spendern – mittels eines Treuhänders – Zuwendungsbestätigungen auszustellen, werden dem Bundeszentralamt für Steuern von den zuständigen Finanzbehörden auch rechtlich unselbstständige (Treuhand-)Siftungen gemeldet und im Register auffindbar sein.

Nicht über das Register zu finden sind (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z.B. die "Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt", sowie kirchliche Stiftungen bzw. Organisationen, die als öffentlich-rechtlich anerkannt sind und über keinen Freistellungsbescheid verfügen.

Ebensfalls nicht im Register auffindbar sind steuerbegünstigte Stiftungsfonds. Zwar befinden sich Zuwendungsempfänger, die den Namensbestandteil "Stiftungsfonds" besitzen, im Register, dabei kann es sich jedoch nur um rechtsfähige Stiftungen oder nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen handeln. Denn Stiftungsfonds sind weder Rechts- noch Steuersubjekte und verfügen über keinen eigenen Freistellungsbescheid.

Im EU-/EWR-Ausland ansässige Organisationen können auf Antrag eingetragen werden. Die Organisationen müssen nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet worden sein und nach deutschem Recht gemeinnützig sein. Sie können sich dabei auch von einem oder einer Bevollmächtigten vertreten lassen.3

Welche Angaben das Register (mittel- und langfristig) enthält

Im Zuwendungsempfängerregister werden gemäß der Vorgaben der Abgabenordnung4 die folgenden Daten abgespeichert und veröffentlicht:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
2. Name der Körperschaft,
3. Anschrift der Körperschaft,
4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,
7. Bankverbindung der Körperschaft.

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden dem Bundeszentralamt für Steuern von den Finanzämtern sukzessive automatisiert übermittelt. Das heißt, gemeinnützige Organisationen müssen hier nicht tätig werden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die es bislang noch nicht gibt, und die Bankverbindung werden vorerst nicht veröffentlicht. Die Organisationen sollen erst in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit erhalten, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zur Homepage der Organisation in das Register einzupflegen. Dies soll zu einem späteren Zeitpunkt nach Erhalt eines Zertifikats über Formulare im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern möglich sein5.

Welche Schritte gemeinnützige Organisationen ergreifen sollten

Es ist sinnvoll, das übers Internet zugängliche Register – unter: https://zer.bzst.de – abzurufen und die zur eigenen Organisation hinterlegten öffentlichen Daten zu überprüfen. Eine Registrierung bzw. Anmeldung ist hierfür nicht notwendig.

Seien Sie unbesorgt, wenn Sie Ihren Verein, Ihre gemeinnützige Stiftung oder gemeinnützige GmbH nicht im Register finden sollten oder der Eintrag unvollständig ist, beispielsweise die steuerbegünstigten Zwecke fehlen. Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister in der Aufbauphase des Registers keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation hat.

Sollten Sie allerdings Fehler in Bezug auf die zu Ihrer Organisation hinterlegten Daten6 feststellen, sollten Sie das für den Gemeinnützigkeitsstatus Ihrer Organisation zuständige Finanzamt kontaktieren und dieses zur Korrektur der Daten auffordern. Ebenso im Falle, dass Sie Ihre Organisation nicht im Register finden und es Ihnen in Hinblick auf potenzielle Spender oder auch Fördermittelgeber wichtig ist, dass Ihre Organisation möglichst zeitnah im Register erscheint und der gemeinnützige Status so öffentlich dokumentiert ist.

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wenn Sie Rückfragen oder Anmerkungen zu diesem Beitrag haben.

Jetzt Kontakt aufnehmen

 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.

Wesentliche Quellen:

Website des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de
Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt: Zuwendungsempfängerregister. Online-Seminar vom 14. Februar 2024. Als Video kostenfrei abrufbar unter: www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de

1 Website des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de
2 gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes: www.gesetze-im-internet.de
3 Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.): Neues Zuwendungsempfängerregister ab 2024. Informationsblatt im Mitgliederbereich (Stand: 12. Februar 2024)
4 gemäß § 60b „Zuwendungsempfängerregister“ der Abgabenordnung (AO): www.gesetze-im-internet.de
5 Informationen zum Registrierungsprozess, der bereits möglich ist, befinden sich auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de
6 es ist zu berücksichtigen, dass nicht der in der Satzung angegebene Sitz im Register erscheint, sondern der tatsächliche Ort der Geschäftsführung, der dem Finanzamt bekannt ist

Zurück

Weitere interessante Neuigkeiten aus dem Non Profit-Bereich und speziell zu unseren Aktivitäten finden Sie auf unseren Social Media-Kanälen auf Facebook und Instagram sowie in unserem viermal im Jahr versendeten Newsletter. Wenn auch Sie unseren Newsletter erhalten möchten, melden Sie sich gerne unterhalb an.

Zum Newsletter