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Die Treuhandstiftung: Welche Stärken und Vorteile die beliebteste Stiftungsform besitzt

Wenn in Deutschland über Stiftungen gesprochen wird, dann handelt es sich in aller Regel um rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Doch tatsächlich gilt die unbekanntere Treuhandstiftung als die ursprüngliche Form einer Stiftung. Sie ist in Deutschland weit verbreitet und erfreut sich bei Stifterinnen und Stiftern großer Beliebtheit. In unserem Magazin-Beitrag informieren wir Sie über die bestimmenden Merkmale dieser Stiftungsform.

Die Treuhandstiftung, die mitunter auch als unselbstständige Stiftung, nicht rechtsfähige Stiftung oder fiduziarische1 Stiftung bezeichnet wird, gilt in Deutschland als beliebteste Form zur Verwirklichung stifterischer Wünsche und Vorhaben.

Auch wenn es keine offizielle, amtlich bestätigte Zahl zur Menge an Treuhandstiftungen gibt, sind sich Experten einig, dass ihre Gesamtzahl die der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts weit übersteigt.2 Schätzungen gehen von bis zu 80.000 Treuhandstiftungen in Deutschland aus. Dass es keine belastbare Zahl gibt, ist dem Umstand geschuldet, dass Treuhandstiftungen bislang in keinem amtlichen, öffentlich zugänglichen Register aufgeführt sind. Anders als beispielsweise rechtsfähige Stiftungen, die in Stiftungsverzeichnissen der zuständigen Aufsichtsbehörden mit Namen, Zweck, Sitz, Anschrift und i. d. R. auch Anerkennungsjahr öffentlich geführt werden.

Was die Treuhandstiftung auszeichnet

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die inzwischen als Prototyp einer Stiftung betrachtet wird, besitzt die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist rechtlich gesehen “nur“ ein wirtschaftliches Sondervermögen bzw. „Zweckvermögen des privaten Rechts“3. Die Gründung einer Treuhandstiftung ist eine „Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen.“4

Der Treuhänder/ Stiftungsträger wird Eigentümer der zu treuen Händen übertragenen Vermögenswerte und hat das zweckgebundene Vermögen nach Maßgabe des Stifterwillens zu verwalten.

Aufgrund der Sterblichkeit natürlicher Personen und dem damit einhergehenden Problem der Nachfolgeregelung empfiehlt sich der Abschluss eines Treuhandvertrags mit einer juristischen Person, wobei auch in diesem Fall eine Regelung zur Fortsetzung der Stiftung mit einem anderen Treuhänder bzw. Träger sowie die Aufnahme einer sog. Anfallsklausel, die regelt, an wen das Treuhandvermögen im Falle der Auflösung der juristischen Person geht, sinnvoll und im Falle einer steuerbegünstigten Treuhandstiftung auch zwingend erforderlich ist.

Die Stärken und Vorteile einer Treuhandstiftung

1. Schnelle Gründung

Die Treuhandstiftung entsteht steuerrechtlich mit Abschluss des Stiftungsgeschäfts und der Vermögensübertragung. In der Folge erteilt das zuständige Finanzamt der Stiftung den Status der Steuerbegünstigung, die den Stifter zum steuerlichen Spendenabzug für seine Zuwendung an die Stiftung berechtigt. Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bedarf die Treuhandstiftung keiner staatlichen Anerkennung durch eine Stiftungsaufsicht unter Beachtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes, was je nach Komplexität des Stiftungsvorhabens und behördlichen Verfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn z. B. noch schnell vor Jahresende Vermögen aus steuerlichen Gründen gestiftet werden soll. Für die Errichtung einer Treuhandstiftung wird ein Vertrag zwischen dem Stifter bzw. Treugeber und dem Rechtsträger geschlossen, in dem geregelt wird, für welche Zwecke dieser die Erträge aus der Verwaltung des Stiftungsvermögens einzusetzen hat. Da die „Satzung“ einer Treuhandstiftung keine Satzung im Rechtssinne ist, kann sie durch den Stifter und den Treuhänder zu Lebzeiten des Stifters, beispielsweise in Hinblick auf Zwecksetzung und Stiftungsorganisation, ggf. leichter geändert werden als die einer staatlich anerkannten Stiftung.5

Ein Mindestkapital für das Stiftungsvermögen ist sowohl für die rechtsfähige Stiftung als auch für die nicht rechtsfähige Treuhandstiftung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Während die Stiftungsaufsichtsbehörden jedoch i. d. R. mindestens 100.000 Euro zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung verlangen, verlangen Finanzbehörden nicht selten ein Mindestkapital i. H. v. 25.000 Euro und mehr und treffen auch hier eine Prognoseentscheidung, ob das Vermögen bzw. die Vermögenserträge zur dauerhaften Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausreichend sind.

2. Steuerbegünstigung

Die Treuhandstiftung ist zwar nicht rechtsfähig, aber körperschaftssteuerpflichtig. Sie wird damit der rechtsfähigen Stiftung steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Ebenso wie eine rechtsfähige Stiftung kann jedoch auch eine nicht rechtsfähige Treuhandstiftung, auch wenn sie nicht der Stiftungsaufsicht untersteht, den Status der Steuerbefreiung dauerhaft erlangen. Dazu muss ihre Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung erfüllen und ihre tatsächliche Geschäftsführung muss „auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.“6 Sie wird hinsichtlich ihrer tatsächlichen Geschäftsführung also zwar nicht von der Stiftungsaufsicht, aber von der Finanzverwaltung überwacht. Denn sie ist zwar kein Rechtssubjekt, aber doch ein Steuersubjekt. Dieser Umstand garantiert Stiftern bereits zu Lebzeiten eine gewisse Sicherheit.

3. Abgabe rechtlicher Verantwortung und Entlastung

Der Treuhänder fungiert als Rechtsträger. Er wird für die Treuhandstiftung unter dem Namen der Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr tätig und trifft alle Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks, wie in erster Linie die regelmäßige Verwendung bzw. Ausschüttung von Stiftungsmitteln. Bei der Wahl des Treuhänders empfiehlt sich, wie bereits oben ausgeführt, eine juristische Person und insbesondere eine rechtsfähige Stiftung, die als „Dachstiftung“ über hinreichend Erfahrung im Stiftungsrecht verfügt, selbst als gemeinnützig anerkannt und optimalerweise auch mit dem spezifischen Stiftungszweck vertraut ist. Je nach Treuhänder profitiert die Treuhandstiftung überdies von einer großen Expertise in der Vermögensanlage und von geringeren Verwaltungskosten und hat somit mehr Mittel zur Verfolgung ihrer Stiftungszwecke zur Verfügung. Das Vermögen der Treuhandstiftung hat der Treuhänder im Übrigen von seinem sonstigen Vermögen zu separieren und wie im Falle einer auf Ewigkeit angelegten rechtsfähigen Stiftung dauerhaft zu erhalten, sofern der Stifter es nicht zum teilweisen oder vollständigen Verbrauch vorsieht.

4. Einfluss des Stifters

Dass der Treuhänder die rechtliche Verantwortung für die Treuhandstiftung übernimmt und Eigentümer des gestifteten Vermögens wird, bedeutet nicht, dass der Stifter auf jeglichen Einfluss verzichten muss. Der Stifter kann, zusätzlich zur externen Aufsicht durch die zuständige Finanzbehörde am Sitz des Treuhänders, in der Satzung die Einrichtung einer internen Beratungs- und Kontrollinstanz, wie einem Kuratorium oder Beirat, vorgeben. Während dieses Organ, ggf. unter Beteiligung des Stifters, Entscheidungen zur Mittelvergabe trifft, könnte dem Treuhänder die Ausführung dieser Entscheidungen als Aufgabe zugewiesen werden. Der Stifter kann ebenso bei Gründung festlegen, unter welchen Voraussetzungen Satzungsänderungen möglich sind und ob die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden soll. Häufig wird dies an das Ableben des Stifters und/oder die Zustiftung weiterer Vermögenswerte gekoppelt.

5. Steuerliche Privilegien für Stifter und Zustifter

Ebenso wie Stifter und Zustifter von gemeinnützig bzw. steuerbegünstigt anerkannten rechtsfähigen Stiftungen können auch Personen, die finanzielle Zuwendungen an steuerbefreite Treuhandstiftungen leisten, von erweiterten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten profitieren. Hierbei spricht man vom sog. erweiterten steuerrechtlichen Sonderausgabenabzug. Demzufolge können Zuwendungen bei Stiftungsgründung (Erstdotation) und spätere Zustiftungen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem üblichen Spendenabzug möglich.7 Die Steuerbegünstigung des Trägers ist nicht erforderlich, da neben Körperschaften und Personenvereinigungen auch Vermögensmassen Steuervergünstigungen gewährt werden können.

Die Aufgabe, Zustiftern und Spendern Zuwendungsbestätigungen, gewöhnlich als Spendenbescheinigungen bezeichnet, auszustellen, kommt in diesem Fall dem Treuhänder zu.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“

Auch wenn die Vorteile einer Treuhandstiftung für sich sprechen, gibt es alternative Stiftungsformen, wie die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die über eigene spezifische Vorteile verfügt. Dazu zählt vor allem die zusätzliche Kontrolle durch eine staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde am Sitz der Stiftung, die die Beachtung des Stifterwillens durch die Stiftungsorgane kontinuierlich überwacht. Vor allem Stifter, die besonderen Wert auf die Stabilität ihrer Stiftung und die von einem Treuhänder unabhängige, dauerhafte Erfüllung ihres Stifterwillens legen, werden sich regelmäßig für diese etablierte Stiftungsform entscheiden. Ebenso solche, die mit Hilfe ihrer Stiftung "nicht nur“ Projekte Dritter fördern, sondern auch eigene Projekte und Programme entwickeln möchten, was besonderer Strukturen bedarf und den ein oder anderen Treuhänder in seinen Kompetenzen und Kapazitäten überfordern dürfte.

Aus diesen Gründen ist es von entscheidender Bedeutung, jede Stiftungsgründung sorgfältig vorzubereiten und jede Stifterin und jeden Stifter individuell und unvoreingenommen in Bezug auf die passende Stiftungsform zu beraten.

Gern stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Stiftungsgründung im Verbund mit unseren Partnern aus dem Feld der Rechts- und Steuerberatung zur Seite.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.

Wesentliche Quellen:

1 von lateinisch „fiduciarius“ – „auf Treu und Glauben anvertraut“; Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007
2 Dies ist auch darin begründet, dass die Möglichkeit, eine rechtsfähige Stiftung zu gründen, erst seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahr 1900 besteht, siehe: www.die-stiftung.de
3 entsprechend §1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
4 Mehren, Judith: Besonderheiten bei der nichtrechtsfähigen Stiftung“, in: Schauhoff/ Kirchhain (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 191
5 vgl. hierzu Schiffer, Jan (Hrsg.): Die Stiftung in der Beraterpraxis, S. 579 ff. („§12 Die Treuhandstiftung“)
6 gemäß § 60 – „Anforderungen an die Satzung“ - der Abgabenordnung (AO); siehe: www.gesetze-im-internet.de
7„Ebenso wie bei Spenden, die aus Anlass der Neugründung in den Vermögensstock der Stiftung eingebracht werden (sog. Erstdotation), besteht bei Zuwendungen in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (Zustiftungen) ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug. Beide Arten von Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (Erstdotationen und Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem üblichen Spendenabzug möglich. Begünstigt sind ausschließlich Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Erfasst werden dabei sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Stiftungen.“ (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen: Faktenblatt Zustiftung)

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