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Die Verbrauchsstiftung: Apfelkiste statt Apfelbaum

Die Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Ziele auf Dauer sicherzustellen, ist eines der Hauptmotive, das Menschen dazu veranlasst, eine Stiftung zu gründen. Mit einer Verbrauchsstiftung lässt sich dagegen ein gemeinnütziger Zweck für eine gewisse Dauer mit einem größeren Vermögen fördern, ohne dass die Stiftung auf die Ewigkeit angelegt ist. In unserem Beitrag erfahren Sie, was für das Modell der Verbrauchsstiftung spricht.

Viele Stifterinnen und Stifter möchten mit ihrer Stiftung einen Baum pflanzen, der Jahr für Jahr immer wieder neue Äpfel hervorbringt. Was aber, wenn die Ernte aufgrund einer längeren Dürre nicht mehr so üppig ausfällt wie in den Vorjahren und für einen längeren Zeitraum deutlich weniger Äpfel zur Verfügung stehen? So bildlich lässt sich die Situation zahlreicher Stiftungen beschreiben, die aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase zu wenig Erträge erwirtschaften, um ihren Stiftungszweck effektiv zu bedienen.

In dieser Situation gewinnt die Verbrauchsstiftung an Attraktivität: Eine große Kiste Äpfel, die zwar nicht wieder aufgefüllt wird, aber bis auf den letzten Apfel genutzt werden darf.

Eine neuere Entwicklung

Im Gegensatz zur klassischen, auf unbestimmte Dauer angelegten Stiftung entscheiden sich Gründerinnen und Gründer von Verbrauchsstiftungen dazu, eine Stiftung ins Leben zu rufen, die ihr Stiftungskapital – und nicht nur wie sonst üblich ausschließlich ihre Erträge sowie Spenden – vollständig zur Realisierung eines privat- und/oder gemeinnützigen Zwecks einsetzt.

Der Gesetzgeber sieht seit 2013 die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks dann als gesichert an, wenn die Verbrauchsstiftung mindestens zehn Jahre besteht. Durch die Anpassungen der Paragraphen 80 und 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde die zivilrechtliche Grundlage für die Gründung von verbrauchsfähigen rechtsfähigen Stiftungen geschaffen. Bis dahin war es rechtlich nur erlaubt, Treuhandstiftungen als Verbrauchsstiftungen auszugestalten.

In den Satzungen dieser Stiftungen wurde bereits explizit festgelegt, dass die Stiftung vom Gebot der Substanzerhaltung abweichen darf und das Vermögen sowie seine Erträge in einem vom Stifter festgelegten Zeitraum verbraucht werden soll.

Das Modell Verbrauchsstiftung ist somit nicht gänzlich neu. Doch erst durch die Reform 2013 können nunmehr sowohl rechtsfähige wie nicht rechtsfähige Stiftungen Verbrauchsstiftungen sein.

Was spricht für das „Modell Verbrauchsstiftung“?

Insbesondere Stiftungen, die mit einem geringen bzw. einem nicht ertragreichen Stiftungskapital zurechtkommen müssen, stehen der Herausforderung gegenüber, den eigenen Stiftungszweck effektiv zu realisieren. Die anhaltende Niedrigzinsphase hat diese Situation zusätzlich verschärft. Kann die Stiftung nicht über andere Vermögenswerte wie z.B. Immobilien ausreichend Erträge generieren, bleiben zusätzliche Zuwendungen von außen aus oder sind Umschichtungen des Stiftungsvermögens satzungsbedingt unzulässig, sind diesen Stiftungen die Hände gebunden. Mit der in der Satzung niedergelegten Erlaubnis, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verbrauchen, eröffnen sich dem Stiftungsvorstand größere finanzielle Spielräume.

Die Verbrauchsstiftung eignet sich zudem zur Verfolgung zeitlich befristeter Zwecke wie z.B. der Unterstützung im Katastrophenfall oder der Sanierung von historischen Gebäuden und Denkmälern. Die Gründung einer Stiftung, deren Zweck sich mit der Realisierung dieser „endlichen“ Vorhaben erfüllt hat, aber noch auf Ewigkeit verwaltet werden muss, rentiert sich in diesen Fällen nicht.

Ein Wermutstropfen für alle, die sich aus steuerlichen Gründen für das Modell Stiftung interessieren, ist, dass das Einbringen des Stiftungskapitals in eine Verbrauchsstiftung lediglich als Spende gewertet wird. Somit kommen Gründerinnen und Gründer einer Verbrauchsstiftung nicht in den Genuss der  gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie die Stifter einer auf Dauer errichteten Stiftung. Bei einer Verbrauchsstiftung können sie nur die allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge des § 10b Abs. 1 EStG und keinen Sonderausgabenabzug geltend machen.

Stifterische Gestaltungsoptionen

Als Stifterin oder Stifter einer Verbrauchsstiftung haben Sie die Möglichkeit, die Art und Weise des Verbrauchs näher zu bestimmen: Zum Beispiel könnten Sie vorgeben, dass das Stiftungskapital ratierlich zu gleichen Teilen abschmilzt. Im Fall einer für die Dauer von zehn Jahren angelegten Stiftung würden hierbei z.B. in jedem Jahr zehn Prozent des Stiftungskapitals verbraucht werden – bei einem Stiftungskapital von 100.000 Euro also jährlich jeweils 10.000 Euro verwendet werden dürften. Alternativ könnten Sie festlegen, dass im ersten Jahr 30 Prozent des Stiftungskapitals, im zweiten Jahr 20 Prozent, im dritten und vierten Jahr jeweils 10 Prozent und den restlichen sechs Jahren jeweils 5 Prozent verbraucht werden sollen – demzufolge dürfte die Stiftung bei einem identischen Stiftungskapital von 100.000 Euro jährlich zunächst 30.000 Euro, dann 20.000 Euro, dann zweimal 10.000 Euro und dann bis zur Auflösung der Stiftung jeweils 5.000 Euro einsetzen. Wie dieser Modus des Verbrauchs sinnvollerweise gestaltet wird, hängt stark vom konkreten Vorhaben ab.

Ob eine bereits bestehende, für die Ewigkeit angelegte Stiftung noch in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden darf, ist je nach Einzelfall rechtlich zu prüfen. Häufig gibt bereits ein Blick in die Satzung Aufschluss darüber, ob diese Möglichkeit besteht oder gänzlich ausgeschlossen ist.

Falls Sie die Vorzüge der Verbrauchsstiftung überzeugen und Sie über eine Gründung nachdenken, stehen wir Ihnen im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.

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