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Gemeinnützige Organisationsformen: Alternativen zum klassischen Verein

Gemeinnütziges Engagement findet in Deutschland mehrheitlich in Vereinen statt. Das ist nicht erstaunlich, denn schätzungsweise 600.000 Vereine soll es hierzulande geben. Doch zivilgesellschaftliches Engagement kann auch innerhalb anderer Organisations- bzw. Rechtsformen ausgeübt werden. Wir informieren Sie über die bekanntesten rechtlichen Alternativen, deren Grundmerkmale und Vorteile.

Mit der Rechtsform des Vereins sind viele Menschen in Deutschland grundlegend vertraut, mit anderen alternativen Rechtsformen jedoch in der Regel nicht. Falls Sie noch der passenden Rechtsform für Ihr gemeinnütziges Engagement suchen, möchten wir Ihnen nahelegen, Ihr Vorhaben zu konkretisieren und sich zunächst mit grundlegenden Fragen auseinanderzusetzen.

7 Fragen vor Auswahl Ihrer gemeinnützigen Rechtsform

1. In welcher Form möchte ich mich gemeinnützig engagieren? Ideell in Form ehrenamtlicher Arbeitsleistung und/oder finanziell?
2. Soll mein gemeinnütziges Engagement befristet oder auf Dauer sein? Soll die Existenz der Organisation davon abhängig sein?
3. Möchte ich mich allein engagieren oder gemeinsam in einer Gruppe oder Gemeinschaft?
4. Wie viel Einfluss möchte ich auf die Gründung und Führung einer Organisation ausüben?
5. Wie viel Verantwortung bin ich bereit innerhalb der Organisation zu übernehmen?
6. Sollen die Aktivitäten der Organisation auch stärkere kommerzielle Züge annehmen dürfen?
7. Möchte ich den Spielraum für organisationale Veränderungen und Einflüsse Dritter flexibel halten oder bewusst beschränken?

Warum ist diese Vorbeschäftigung so entscheidend? Mit den zur Auswahl stehenden Rechtsformen gehen nicht nur Rechte und Möglichkeiten, sondern auch Pflichten und „Zwänge“ einher. Mitunter stellen sich „erst im laufenden Betrieb“ die Nachteile einer Rechtsform heraus. Sind diese schwerwiegender Natur und lassen sie sich nicht eigenständig korrigieren, bleibt nichts außer der Auflösung der Organisation. Die bis dahin aufgewendeten zeitlichen und finanziellen Ressourcen wären bestenfalls als Lernerfahrung zu verbuchen.

Der Verein als Keimzelle bürgerschaftlichen Engagements

Wenn mehrere Menschen sich gesellschaftlich in einem bestimmten Themenfeld wie dem Sport, der Kultur, dem sozialen Bereich oder dem Umwelt- und Naturschutz engagieren und dafür eine eigene Organisation gründen möchten, fällt ihre Wahl zumeist auf den gemeinnützig angelegten rechtsfähigen Verein.

Zu seinen Vorteilen zählen:

1. das recht unkomplizierte und kostengünstige Gründungsverfahren - bekanntermaßen werden zu seiner Gründung nur sieben Mitglieder und eine Satzung benötigt1,
2. die Möglichkeit der späteren Anpassung der Satzung an die ggf. veränderten Vorstellungen der Mitglieder,
3. die Mitglieder müssen kein Vermögen einbringen, nicht persönlich für Schulden des Vereins einstehen und können einfach ein- und austreten,
4. die persönliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Vorstands- und Vereinsmitgliedern ist auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes begrenzt,
5. das Recht – im Falle der Gemeinnützigkeit – Zuwendungsbestätigungen für Spenden und – je nach Betätigungsfeld – auch für Mitgliedsbeiträge ausstellen zu dürfen.

Als mitgliederbasierte Organisationsform lebt der Verein vom Engagement möglichst vieler aktiver Mitglieder. Die (Nach-)Besetzung von Vorstandspositionen stellt viele Vereine mittlerweile vor größere Herausforderungen.

Die wichtigsten alternativen (gemeinnützigen) Rechtsformen

Ob das Finanzamt weitgehende Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen anerkennt, hängt nicht von der spezifischen Rechtsform der Organisation, sondern von deren gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckausrichtung ab. Nicht nur der Verein, sondern auch alle übrigen bekannten Rechtsformen - GmbH, Unternehmergesellschaft, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Stiftung - können als steuerbegünstigt anerkannt werden, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, die in der sog. Abgabenordnung (AO) beschrieben sind.2

So ist die Tätigkeit von Organisationen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, darauf ausgerichtet, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, wobei der Zweckkatalog mittlerweile insgesamt 26 Zwecke umfasst und von Zeit zu Zeit angepasst wird.

Was viele nicht wissen: Auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig bzw. steuerbegünstigt sein. Die Eintragung im Vereinsregister ist keine zwingende Notwendigkeit, jedoch muss die Satzung wie im Falle des eingetragenen Vereins bestimmte Voraussetzungen erfüllen.3

Die (gemeinnützige) GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Sie kann zur Erreichung jedes beliebigen legalen Zwecks und im Falle der Verfolgung eines gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecks als gemeinnützige GmbH – meist wird die Kurzform „gGmbH“ verwendet – errichtet werden. Wie im Falle der kommerziell ausgerichteten GmbH muss sie mit einem Mindestkapital von 25.000 Euro ausgestattet sein, das von einem oder mehreren Gesellschaftern aufgebracht wird. Der Vorteil dieser Rechtsform entsteht, sobald ein (gemeinnütziges) Projekt das Allgemeinwohl fördert und dies durch wirtschaftliches Handeln realisiert. Im Gegensatz zum Verein soll und darf der gemeinnützige Zweck durch eine wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit erreicht werden. Im Unterschied zur „reinen GmbH“ dürfen die Gewinne jedoch nicht an den oder die Gesellschafter ausgeschüttet werden (es sei denn der Gesellschafter ist selbst gemeinnützig), sondern müssen dem Unternehmen und damit dem gemeinnützigen Zweck zufließen. Wenn laufend Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, ist die Rechtsform der „gGmbH“ steuerlich oftmals die bessere Alternative. Einfluss auf die Führung der Organisation nehmen auch keine Mitglieder – wie im Falle des Vereins –, sondern einzig die Gesellschafter.

Beispielsweise Kindergärten, Sozialstationen, Behindertenwerkstätten weisen vermehrt diese Rechtsform auf. Wenn Unternehmer zugleich gemeinnützig und wirtschaftlich agieren möchten, jedoch nicht das Mindeststammkapital, das für GmbHs und auch gGmbHs bei 25.000 Euro liegt, aufbringen möchten, können Sie alternativ auch zur gemeinnützigen UG oder Genossenschaft greifen.

Die (gemeinnützige) Unternehmergesellschaft

Seit 2008 besteht die Möglichkeit, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu errichten. Die Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daher wird sie umgangssprachlich mitunter auch als "Mini-GmbH" bezeichnet. Analog zur „größeren gemeinnützigen Schwester“, der gGmbH, soll und darf der gemeinnützige Zweck der gUG durch eine wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit erreicht werden. Die Gewinne müssen ebenfalls dem Unternehmen und damit dem gemeinnützigen Zweck zufließen. Ebenso wie bei der gGmbH ist es verboten, Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten. Zudem dürfen Geschäftsführergehälter nicht unangenemessen hoch sein, sondern müssen in Relation zum Budget der Gesellschaft stehen.

Die gemeinnützige UG weist gegenüber anderen Rechtsformen besondere Vorteile auf: Zu ihrer Gründung und Leitung ist nur eine Person, ein Gesellschafter notwendig, wohingegen es bspw. bei einem Verein grundsätzlich sieben Gründungsmitglieder sein müssen. Dies kann Gründungs- und Entscheidungsprozesse wesentlich beschleunigen. Außerdem kann ihr Gründungskapital deutlicher niedriger sein als im Falle von gGmbH und Stiftung. Zudem ist sie auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, was im Extremfall nur einen Euro beträgt. Wie andere steuerbegünstigte Körperschaften ist sie in ihrer gemeinnützigen Ausgestaltung ebenfalls zum Empfang von Spenden und Fördermitteln bzw. zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt.

Auch wenn die gUG häufig als Vorstufe zur gGmbH betrachtet wird und verpflichtet ist, 25 Prozent des Jahresüberschusses anzusparen, um ihr Stammkapital kontinuierlich zu erhöhen, kann, aber muss sie nicht in eine gGmbH umgewandelt werden, sobald eine Summe von 25.000 Euro erreicht ist.

Als wesentlicher Nachteil gilt, dass den Einnahmen des Unternehmens – aufgrund des häufig sehr niedrigen Stammkapitals und damit tendenziell eher schwachen finanziellen Basis – eine besondere Bedeutung zukommt und dass im Falle einer Änderung der Ausrichtung des Unternehmens vielfach auch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist, was entsprechend hohe Notarkosten nach sich ziehen kann. Zudem unterliegt die gUG nicht nur den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts, sondern als Kapitalgesellschaft auch denen des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist somit zur doppelten Buchführung samt Bilanz verpflichtet. Nicht selten wird auch gemutmaßt, dass potenzielle Investoren von als gUG gestalteten Sozialunternehmen von einem geringeren Stammkapital "abgeschreckt" werden könnten.4

Die Zahl dieses „gemeinnützigen Exots“ ist aktuell noch sehr begrenzt und wird bei wenigen hundert für ganz Deutschland liegen. Aufgrund der erwähnten Vorteile ist aber von einem starken Anstieg dieser noch recht unbekannten Form für ein gemeinnütziges Engagement auszugehen.

Die (gemeinnützige) Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft (eG) dient typischerweise der Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder und ist im Wesentlichen auf diese Zwecke beschränkt. Gemäß Genossenschaftsgesetz handelt es sich bei dieser Rechtsform um „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“. Ein Grundmerkmal der Genossenschaft ist, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil (kein Mindestbetrag) zeichnet, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen. Die Genossenschaft bewegt sich bei ihren Aktivitäten in einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen der selbst auferlegten Förderung der Mitglieder und der – im Falle ihrer Gemeinnützigkeit – notwendigen „Förderung der Allgemeinheit“. So darf der Kreis ihrer potenziell begünstigten Personen – wie dies auch im Falle des gemeinnützigen Vereins erforderlich ist – nicht von Vornherein begrenzt sein. Die Auswahl sämtlicher gemeinnütziger Zweck scheint damit nicht möglich.

Als wesentliche Vorteile der eG sind zu benennen: 1. es ist kein Mindestkapital zu ihrer Gründung erforderlich; 2. sie ist in ihrem Bestand unabhängig von Mitgliederwechseln oder -austritten, solange die erforderliche Mindestanzahl von drei Mitgliedern nicht unterschritten wird; es ist im Falle einer Genossenschaft mit nicht mehr als 20 Mitgliedern ein „Ein-Personen-Vorstand“ – wie übrigens auch im Falle des Vereins – ausreichend und auch auf den sonst obligatorischen Aufsichtsrat kann in diesem Fall durch entsprechende Satzungsbestimmung verzichtet werden.5

Die (gemeinnützige) Aktiengesellschaft

Dass eine Aktiengesellschaft (AG) als Rechtsform für gemeinnütziges Engagement gewählt wird, ist zwar sehr selten, aber ebenfalls möglich. Zwei der bekanntesten Beispiele einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft sind die gut.org gAG, die u.a. Deutschlands größte Spendenplattform „betterplace.org“ und eine eigene Akademie für soziale Organisationen betreibt, sowie das Beratungs- und Analysehaus PHINEO, das zivilgesellschaftliche Organisationen u. a. mit Wirkungsanalysen unterstützt.

Wie die „reine AG“ kann auch die gemeinnützige AG durch einen oder mehrere Personen mit einem Grundkapital von mind. 50.000 Euro gegründet werden. Dieses Grundkapital wird aufgeteilt in Anteile (Aktien), die für die Anteilseigner oder Aktionäre bestimmte Rechte verbriefen. Der Nennwert einer Aktie muss mind. 1 Euro betragen. Die gAG haftet ebenso mit ihrem Firmenvermögen für Schulden; die Aktionäre tragen „nur“ das Risiko des teilweisen oder gänzlichen Wertverlustes ihrer Aktien. Was spricht für diese eher selten genutzte gemeinnützige Rechtsform? Gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern – jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung bekanntlich eine Stimme – bestimmt der Anteil der Aktien das Stimmengewicht. Dies kann für gemeinnützig orientierte Investoren einen größeren Anreiz darstellen, sich an einem solchen Unternehmen finanziell zu beteiligen. Ein weiterer wesentlicher Vorteil der gAG besteht in ihrem weisungsfreien Vorstand. Denn der Vorstand der AG leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, wohingegen die Gesellschafter einer GmbH bzw. gGmbH einen starken Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen können. Weitere obligatorische, d.h. zwingend erforderliche Organe sind der Aufsichtsrat als Kontrollorgan des Vorstands und die Hauptversammlung als Zusammenkunft der Aktionäre, die z. T. den Aufsichtsrat wählt und formal über die Geschäftspolitik beschließt.6 Die genannte „PHINEO gemeinnützige AG“ besitzt zusätzlich einen mit prominenten Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft besetzten Beirat.

Die (gemeinnützige) rechtsfähige Stiftung

Stiftungen haben in Deutschland eine sehr viel längere und traditionsreichere Geschichte als alle übrigen hier vorgestellten gemeinnützigen Rechtsformen. Nachdem mit ihrer Hilfe zu Beginn im Wesentlichen soziale und kirchliche Zwecke verfolgt wurden, kamen im Weiteren immer mehr Stiftungen mit „weltlichen Zwecken“ wie der Förderung der Bildung, der Kultur, der Medizin hinzu.7 Mehr als die Hälfte aller in Deutschland aktiven rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts wurde in den letzten 20 Jahren gegründet.

Im Gegensatz zum Verein steht das finanzielle Vermögen und seine Ertragsfähigkeit im Zentrum ihres Schaffens. Der Zweck der Stiftung muss darüber nachhaltig, d.h. auf Dauer verwirklicht werden können. Das von Stiftungsaufsichtsbehörden verlangte Mindestkapital für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung beträgt i. d. R. 100.000 Euro, wobei die Aufsichtsbehörden auf eine entsprechende Zweck-Mittel-Relation – wie viel Kapital ist notwendig, um den individuell verfolgten Zweck zu realisieren – achten. Eine die kostenintensive Medizinforschung unterstützende Stiftung wird per se mit mehr Vermögen ausgestattet sein müssen als eine den lokalen Kindergarten beim Kauf von Spielgeräten fördernde Stiftung. Auch wenn hinsichtlich der Kapitalerfordernisse einer Stiftung einigen Menschen, die sich in dieser Weise gesellschaftlich engagieren möchten, Grenzen gesetzt sein werden, sprechen vor allem zwei Aspekte gegenüber dem Verein für ihre Gründung: 1. ihre Stabilität und Unabhängigkeit von einem (mehr oder weniger leicht) veränderlichen Mitgliederwillen, 2. ihre Langlebigkeit über die Lebenszeit ihrer Gründerinnen und Gründer hinweg. So wird sie i. d. R. „für die Ewigkeit“ errichtet und der historische Stifterwillen genießt einen besonderen Schutz seitens staatlicher Aufsichtsbehörden. Wie im Falle des Vereins ist ebenso bei der rechtsfähigen Stiftung eine einköpfige Vorstandsbesetzung möglich und ausreichend.

Mittlerweile sind an die Seite dieses klassischen Stiftungstyps mehrere Alternativen getreten, die den Gestaltungsraum für Stifterinnen und Stifter erhöht haben.

Schnellschüsse vermeiden

Wie eingangs ausgeführt, kommt es bei der Wahl der passenden Rechtsform entscheidend auf Ihre Zielsetzung und Ihre Vorstellungen zur Form Ihres geplanten Engagements an. Sehen Sie in jedem Fall von einer voreiligen Wahl ab, damit Ihr Vorhaben seine volle Wirkung entfalten kann.

Außerdem ist es sinnvoll, dass Sie sich vor der Gründung einer eigenen Organisation auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sie Ihr Vorhaben durch die finanzielle Förderung und/oder ehrenamtliche Mitarbeit in einer bestehenden Organisation realisieren können. Denn vielleicht sind Menschen, die dieselbe oder eine ähnliche Idee hatten, bereits aktiv geworden und haben Strukturen aufgebaut, die Sie unterstützen, stabilisieren und weiterentwickeln können.

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wenn wir Sie im Bereich der Stiftungsgründung unterstützen sollen. Gern beraten wir Sie!

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen. Die mit einzelnen Rechtsformen einhergehenden Nachteile müssen im Rahmen einer Rechtsberatung ebenfalls erörtert werden.

1 die Gründung - im Rahmen einer Gründungsversammlung durchgeführt - und der vertretungsberechtigte Vorstand sind in das Vereinsregister einzutragen; die Kosten der Eintragung in das Register liegen i. d. R. bei unter 100 Euro
2 die Abgabenordnung (AO) führt die Voraussetzungen hierfür in den Paragraphen 51 bis 58 näher aus: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html
Der sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nennt konkrete Beispiele.
3 nähere Informationen finden sich im folgenden Online-Beitrag: https://www.skala-campus.org/artikel/anleitung-nicht-eingetragener-verein/
4 hierzu insbesondere: Goldau, Tim: Die gUG - eine unterschätzte Alternative? (DIE STIFTUNG, Ausgabe April 2024)
5 hierzu insbesondere: Schiffer (Hrsg.): Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Auflage 2016, S. 74 ff.
6 wesentliche Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18574/aktiengesellschaft/
7 s. Wigand, Klaus et al.: Stiftungen in der Beraterpraxis, 4. Aufl. 2015, S. 5

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