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Stiftungsrechtsreform: Was sich ändert und was bleibt

Im Juli 2023 trat die im Jahr 2021 beschlossene Stiftungsrechtsreform in Kraft, mit Folgen für in Gründung befindliche und bestehende Stiftungen. Wie informieren Sie über die Ziele der Reform und die wesentlichen Veränderungen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie mit Ihrer Stiftung mit der Reform umgehen können.

Ende Juni 2021 wurde die Stiftungsrechtsreform, das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat zwei Jahre später, am 1. Juli 2023, in Kraft. Gleichzeitig traten die bis dahin geltenden Vorgaben der Landesstiftungsgesetze außer Kraft. Von der Reform betroffen sind rechtsfähige Stiftungen, für nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen stehen keine Veränderungen an.

Welche Ziele hat die Reform?

Mit der Stiftungsreform wird das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend geregelt, widersprechende landesrechtliche Regelungen werden nichtig. Dies entspricht der im Grundgesetz niedergelegten Vorgabe, dass „im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung [haben], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ Die Landesstiftungsgesetze werden mit Inkrafttreten der Reform nur noch das Stiftungsaufsichtsrecht regeln. Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf unterschiedlich ausgestaltete Landesstiftungsgesetze, deren Vorgaben mitunter stark differieren und in der Praxis zu Streitfragen und unterschiedlichen Genehmigungspraxen der Aufsichtsbehörden führen. Das materielle Recht soll nunmehr nur noch im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sein, der Rechtsunsicherheit und „Rechtszersplitterung“ ein Ende setzen und den Stiftern die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Stiftungsrecht bietet, deutlicher vor Augen führen.

Was bedeutet das konkret – was besteht fort und was ändert sich?

Durch die Neufassung der §§ 80 ff. BGB werden neue bundesrechtliche Regelungen für die rechtsfähige Stiftung geschaffen und bestehende Satzungs-Vorschriften geändert. Betroffen sind solche zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zu den Organen und ihren Pflichten sowie zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.

Für sämtliche Stiftungen, auch diejenigen, die unter der alten Gesetzeslage gegründet wurden, gilt ab dem 1. Juli 2023 das neue Gesetz. Es gibt keine Übergangsfrist zur Anpassung der eigenen Satzung an die neue Rechtslage. Zur Frage, ob die bestehende Satzung den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder nicht und dementsprechend geändert werden muss, kann nicht pauschal beantwortet, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifelsfall sollten Sie den Dialog mit Rechtsberatern und der zuständigen Stiftungsaufsicht suchen. Stiftungsrechtler gehen davon aus, dass eine Satzungsänderung in den meisten Fällen nicht notwendig ist.

Besonders relevant sind im Besonderen Vorgaben zu Satzungsänderungs- und Genehmigungsverfahren, die  aktuell noch Teil der 16 Landesstiftungsgesetze sind. Satzungsänderungen werden in einer Art Drei-Stufen-Modell in Zweckänderungen, Änderungen prägender Bestimmung oder einfache Satzungsbestimmung zum Wohl der Stiftung geregelt. Je stärker eine Satzungsänderung den „Wesenskern“ einer Stiftung berührt, desto höher bleibt die Hürde für eine Genehmigung. Dies betrifft insbesondere die Änderung des Zwecks der Stiftung oder deren Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, wenn der Stiftungszweck nicht (mehr) dauernd und nachhaltig erfüllbar ist.

Erfreulich ist, dass das BGB erstmalig eine Legaldefinition der Rechtsform „Stiftung“ aufnehmen wird: „Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.“

Es bleibt damit weiterhin bei den konstitutiven Merkmalen:
1. Die Stiftung verfolgt einen von der Stifterin oder dem Stifter vorgegebenen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder privatnützigen Zweck.
2. Sie verfügt über ein bestimmtes Vermögen.
3. Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, „gehört sich selbst“.

Wie auch vor der Reform werden die Organe der Stiftung, in den meisten Fällen ein Vorstand und eventuell auch ein Kuratorium, weiterhin als „Diener“ des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung niedergelegten Stifterwillens betrachtet.

Das mit der Reform beschlossene Stiftungsregister soll ab Januar 2026 vom Bundesamt für Justiz zentral geführt werden. Es soll für mehr Transparenz sorgen und die sehr unterschiedlich geführten Stiftungsverzeichnisse der zahlreichen Aufsichtsbehörden ablösen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht für alle bestehenden und ab diesem Zeitpunkt neu gegründeten rechtsfähigen Stiftungen. Treuhandstiftungen sind nicht eintragungsfähig.

Was sollte Ihre Stiftung nun tun?

Unter Stiftungsexpertinnen und -experten gab und gibt es keine einheitliche Meinung, ob mit Blick auf die Reform für Stiftungen dringender Handlungsbedarf entstand und schon vor ihrem Inkrafttreten Satzungsänderungen hätten durchgeführt werden sollen. Auch da die Mehrheit der Landesstiftungsgesetze zum damaligen Zeitpunkt noch nicht an die zukünftige Rechtslage angepasst war.

Wir legen Ihnen dennoch nahe, sich mit der "neuen" Gesetzeslage und der Frage der Anpassung Ihrer Satzung auseinanderzusetzen und diese – falls notwendig – nachträglich anzustoßen. Es besteht also insgesamt kein Grund zur Panik, aber Vorsicht ist auch in diesem Fall besser als Nachsicht.

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wenn wir Sie bei diesem Thema im Verbund mit unseren Netzwerkpartnern aus dem Bereich der Rechtsberatung unterstützen sollen.

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.

Wesentliche Quellen:
1. Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 (im Original)
2. Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Stiftungen zur Reform ("Die Stiftungsrechtsreform kommt" vom 8. Juli 2021)
3. Deutsche Stiftungsakademie: Seminar „Neuregelungen der Stiftungsrechtsreform zur Satzungsänderung“ vom 1. März 2023
4. Schiffer/Pruns/Schürmann: Die Reform des Stiftungsrechts. Deutscher Notarverlag 2022.

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