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Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung – auch als unselbständige, nicht rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet – wird durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder unter bestimmten Auflagen: So muss der Treuhänder das Stiftungskapital getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten und die Erhaltung des Vermögens anstreben. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Treuhänder nur für die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke verwenden.

Bei einer Treuhandstiftung eignet sich vor allem dann, wenn Sie Ihren Stiftungszweck ohne eigenen Verwaltungsaufwand verfolgen möchten. Die Wahl einer Treuhandstiftung eignet sich zudem besondern bei einem kleineren Stiftungsvermögen, mit dessen Erträgen Projekte Dritter gefördert werden sollen.

Treuhandvertrag und Treuhänder

Die Errichtung der Stiftung erfolgt auf vertraglicher Grundlage mit dem Träger und Verwalter der Stiftung, dem sogenannten Treuhänder. Dieser erhält zur Erfüllung Ihres im Vorfeld festgelegten Stiftungszwecks das hierfür erforderliche Vermögen als sog. Auflagenschenkung. Der Treuhänder kann im Anschluss problemlos auf bereits vorhandene Organisationsstrukturen zurückgreifen, um den Stiftungszweck Ihren Wünschen entsprechend umzusetzen. Sie sparen hierdurch Verwaltungskosten und somit Mittel, die Ihrer Stiftung für ihre originären Satzungszwecke zur Verfügung stehen. Die Vergabe der Fördermittel können Sie als Stifter durch die Einrichtung eines eigenen Entscheidungsgremiums aktiv mitgestalten.


Gründung und Kontrolle

Die Gründung einer Treuhandstiftung kann innerhalb weniger Tage erfolgen, während eine rechtsfähige Stiftung ein behördliches Anerkennungsverfahren durchlaufen muss, das sich über einige Monate hinziehen kann. Eine staatliche Aufsicht erfolgt nur vonseiten der Finanzbehörde, welche das gemeinnützige Agieren der Stiftung regelmäßig überwacht. Änderungen der Stiftungssatzung sind zu Lebzeiten des Stifters jederzeit möglich, solange die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.


Aufgaben, die im Rahmen der Beratung für die Treuhandstiftung anfallen:

  • Beratung zur gewählten Stiftungsform (unter Berücksichtigung möglicher Alternativen)
  • Gemeinsame Entwicklung eines tragfähigen Stiftungskonzeptes (inkl. Beratung zur Organisation und Gremienbesetzung)
  • Ausarbeitung Stiftungssatzung (Formulierung der Stiftungszwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen)
  • Beratung bei der Fördertätigkeitsplanung
  • Beratung bei der Vermögensanlage*
  • Konzipierung von Anlagerichtlinien*
  • Beratung in erb-, steuer- und stiftungsrechtlichen Fragen*
  • Ausarbeitung Treuhandvereinbarung (Aufgaben und Pflichten des Treuhänders; zugleich "Stiftungsgeschäft")
  • Begleitung und/oder Übernahme des gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennungsverfahrens im Falle gemeinnützig ausgerichteter Treuhandstiftungen mit der zuständigen Finanzbehörde zwecks Steuerfreistellung/-begünstigung

* Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern (Braunschweiger Privatbank, Steuerberater, Generationenmanagement)

Treuhandstiftung gründen

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Zur Stiftungsgründung


Häufige Fragen

Eine Treuhandstiftung – auch als unselbständige, nicht rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet – wird durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder unter bestimmten Auflagen: So muss der Treuhänder das Stiftungskapital getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten und die Erhaltung des Vermögens anstreben. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Treuhänder nur für die in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke verwenden.

Die Gründung einer Treuhandstiftung erfolgt regelmäßig durch einen Vertrag des Stifters mit einem Treuhänder (Stiftungsgeschäft). Treuhänder kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Eine Treuhandstiftung sollte mindestens ein Vermögen in Höhe von 25 000 Euro besitzen, um mit den Zinsen sinnvoll arbeiten zu können.

Schnelle Errichtung. Kein staatlicher Anerkennungsakt. Übertragung der Stiftungsarbeit und der Stiftungsverwaltung auf den Treuhänder möglich. Gleiche steuerliche Vorteile wie bei einer selbständigen Stiftung.