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Das Zuwendungsempfängerregister: Was es bezweckt und was gemeinnützige Organisationen beachten sollten

Seit Ende Januar 2024 ist das Zuwendungsempfängerregister öffentlich zugänglich. Das bundesweite, zentrale Register umfasst laut dessen Betreiber alle Organisationen, die gemeinnützig und dadurch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. In unserem Magazin-Beitrag erklären wir den Hintergrund seiner Einführung und informieren darüber, was gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen tun sollten.

Mit dem Zuwendungsempfängerregister (ZER) ist mit Beginn des Jahres 2024 ein weiteres relevantes Register für die in Deutschland aktiven gemeinnützigen Organisationen hinzugekommen. Seine Einführung wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Es wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und enthält u. a. diejenigen Körperschaften, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten.

Sinn und Zweck des Registers

Das Zuwendungsempfängerregister ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können.

Für Spenderinnen und Spender und sonstige Unterstützer soll die Transparenz und Sicherheit über den gemeinnützigen Status der Organisation, die sie unterstützen möchten, steigen. Denn bislang gab es keinen gesamteinheitlichen öffentlichen, rechtsicheren Überblick über alle Körperschaften, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit sind.

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Hierzu zählen insbesondere: gemeinnützige Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen.1

Im EU-/EWR-Ausland ansässige Organisationen können auf Antrag eingetragen werden. Die Organisationen müssen nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet worden sein und nach deutschem Recht gemeinnützig sein. Sie können sich dabei auch von einem oder einer Bevollmächtigten vertreten lassen.2

Welche Angaben das Register bereits enthält und perspektivisch enthalten wird

Im Zuwendungsempfängerregister werden gemäß der Vorgaben der Abgabenordnung3 die folgenden Daten abgespeichert und veröffentlicht:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,

2. Name der Körperschaft,

3. Anschrift der Körperschaft,

4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,

6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,

7. Bankverbindung der Körperschaft.

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer und die Bankverbindung werden vorerst nicht veröffentlicht. Die Organisationen sollen erst in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit erhalten, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Welche Schritte gemeinnützige Organisationen ergreifen sollten

Es ist sinnvoll, das übers Internet zugängliche Register – unter: https://zer.bzst.de/ - abzurufen und die zur eigenen Organisation hinterlegten, öffentlichen Daten zu überprüfen.

Seien Sie unbesorgt, wenn Sie Ihre gemeinnützige Stiftung, Ihren Verein oder gemeinnützige GmbH nicht im Register finden sollten oder der Eintrag unvollständig ist. Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister in der Aufbauphase des Registers keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation hat.

Sollten Sie allerdings Fehler in Bezug auf die zu Ihrer Organisation hinterlegten Daten feststellen, sollten Sie das für den Gemeinnützigkeitsstatus Ihrer Organisation zuständige Finanzamt kontaktieren und dieses zur Korrektur der Daten auffordern.

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wenn Sie Rückfragen oder Anmerkungen zu diesem Beitrag haben.

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Stand der Informationen: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Informationsstand von Februar 2024 wieder. 

Wesentliche Quellen:

1 Website des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de
2 Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.): Neues Zuwendungsempfängerregister ab 2024. Informationsblatt im Mitgliederbereich (Stand: 12. Februar 2024)
3 gemäß § 60b „Zuwendungsempfängerregister“ der Abgabenordnung (AO): www.gesetze-im-internet.de

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